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Schiedsperson

Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen werden. Die Verhandlungen erfolgen ausschließlich mündlich. Vor Inanspruchnahme der zuständigen Schiedsstelle sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Der Rechtsstreit darf nicht bei Gericht anhängig sein.
  • Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Schiedsperson aufzugeben.
  • Der Antrag oder das Antragsprotokoll muss Namen, Vornamen und Anschrift beider Parteien sowie eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin beinhalten.
  • Zum ersten Verhandlungstermin ist das Personaldokument bei der Schiedsperson vorzulegen.
  • Jeder Antragsteller muss persönlich erscheinen und kann sich nicht durch eine zweite Person vertreten lassen. Auch nicht durch einen Anwalt.
  • Zuständig ist immer die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.
  • Vor Verfahrensbeginn (d.h. mit der Antragstellung) sind dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in Höhe von ca. 50,00 Euro durch den Antragsteller bzw. Antragstellerin nachweislich zu übergeben.
  • Jede streitende Partei darf einen Beistand (beratende Person, Rechtsanwalt) mitbringen.
  • Dieser Beistand ist nicht verhandlungsberechtigt (auch nicht mit Vollmacht).
  • Weitere Gebühren sind ggf. mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts zu begleichen. Für erforderlich werdende Dolmetscher werden zusätzliche Kosten erhoben.

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Cottbus
Vollzeit, Unbefristet

Veröffentlicht am 19.03.2023

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